Ein Pfeil zum Namen reicht nicht: Warum ein Testament an der Form scheitern kan
Wer ein Testament eigenhändig errichtet, muss nicht nur klar sagen, was mit dem Vermögen geschehen soll. Auch die Form ist entscheidend. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 33 W 329/23// https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-20208). Im entschiedenen Fall befanden sich handschriftliche Notizen auf der Vorderseite eines Briefumschlags. Die Erblasserin hatte unter anderem „Rest Dir.“ notiert. Daneben zeigte […]
Wer ein Testament eigenhändig errichtet, muss nicht nur klar sagen, was mit dem Vermögen geschehen soll. Auch die Form ist entscheidend. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 33 W 329/23// https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-20208). Im entschiedenen Fall befanden sich handschriftliche Notizen auf der Vorderseite eines Briefumschlags. Die Erblasserin hatte unter anderem „Rest Dir.“ notiert. Daneben zeigte ein Pfeil auf einen maschinenschriftlichen Adressaufkleber mit dem Namen und der Anschrift eines Mannes. Dieser beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein als Alleinerbe. Das genügte dem Gericht nicht. Die vermeintliche Erbeinsetzung war formunwirksam. Was war das Problem? Ein eigenhändiges Testament muss vollständig vom Erblasser oder von der Erblasserin handgeschrieben und unterschrieben sein. Der Grund: Die Handschrift soll helfen, die Echtheit der Erklärung und ihren Urheber nachvollziehen zu können. Der auf den Aufkleber weisende Pfeil war für die Erbeinsetzung wesentlich. Nach Auffassung des OLG München ist ein solcher Pfeil aber lediglich ein Symbol und keine Schrift. An einem Symbol lassen sich die für eine Handschrift typischen Merkmale nicht überprüfen. Damit konnte nicht zuverlässig festgestellt werden, ob gerade dieser Teil der Erklärung von der Erblasserin stammte. Hinzu kam: Der Name des Begünstigten stand nur auf einem maschinenschriftlichen Adressaufkleber. Ohne diesen Aufkleber war nicht erkennbar, wer bedacht sein sollte. Auch dieser für die Erbeinsetzung notwendige Inhalt war somit nicht handschriftlich niedergelegt. Schließlich sah das Gericht auch keine Unterschrift, die die gesamte Erklärung räumlich abschloss. Was lässt sich daraus für die Praxis mitnehmen? Wer ein eigenhändiges Testament verfassen möchte, sollte besonders sorgfältig vorgehen: ● Den vollständigen Regelungsinhalt handschriftlich schreiben – auch Namen der eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer. ● Keine Adressaufkleber, Ausdrucke oder sonstige maschinenschriftliche Ergänzungen verwenden, wenn sie für den Inhalt der Verfügung erforderlich sind. ● Keine Pfeile, Bilder oder sonstigen Symbole nutzen, um wesentliche Aussagen zu ersetzen. ● Mit Vor- und Familiennamen am Ende des Textes unterschreiben. ● Ort und Datum ergänzen. Dies ist zwar nicht in jedem Fall Wirksamkeitsvoraussetzung, kann später aber bei der Einordnung mehrerer Testamente und bei Zweifeln helfen. Das Urteil verdeutlicht: Auch wenn die persönliche Absicht für Angehörige offensichtlich erscheinen mag, kann eine formwidrige Gestaltung zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen. Das kann Streit im Nachlassverfahren und eine andere Erbfolge zur Folge haben als ursprünglich beabsichtigt. Quelle OLG München, Az. 33 W 329/23, abrufbar über Bayern.Recht / BeckRS 2024, 20208. Die Entscheidung betraf die Formanforderungen nach § 2247 Abs. 1 BGB sowie die Nichtigkeitsfolge des § 125 Abs. 1 BGB. Hinweis: Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
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