Erbrecht

Nachlasspflegschaft / Nachlassverwaltung
Testamentsvollstreckung

Das Erbrecht ist ein emotionales Thema, bei dem jeder einen kompetenten und erfahrenen Anwalt an seiner Seite wissen möchte. Frau Rechtsanwältin vom Berg ist von den Nachlassgerichten im OLG Bezirk Düsseldorf in mehr als 800 Nachlassfällen als Nachlasspflegerin/ Nachlassverwalterin oder Testamentsvollstreckerin bestellt worden. Diese außergewöhnliche und langjährige Erfahrung bei der Abwicklung und Gestaltung von Nachlässen kommt Ihnen zugute.

Wir beraten Sie individuell bei der Gestaltung Ihres Nachlasses, insbesondere bei der Erstellung eines Testaments, eines Erbvertrages, oder eines Vermächtnisses. Unsere rechtliche Beratung umfasst Ihre Beratung als Miterbe einer Erbengemeinschaft. Wir setzen Ihre Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter oder als Vermächtnisnehmer konsequent mit der erforderlichen fachlichen Expertise und Fingerspitzengefühl durch.

Mehr als 900

Nachlasspflegschaften / Testamentsvollstreckungen betreut

Erbrechtliche Beratung

Die Themen unserer anwaltlichen Beratung im Erbrecht sind vielfältig. Wir unterstützen Sie auch bei Fragen zu folgenden Themen:

  • Testamentsgestaltung / Ehegattentestament/ Erbvertrag
  • Vermächtnis / Vermächtnisanordnung
  • „Enterbung“ / Pflichtteil / Pflichtteilsanspruch
  • Erbengemeinschaft / Auseinandersetzung Erbengemeinschaft
  • Nachlassinsolvenz / Ausschlagung der Erbschaft
  • Nachlassverwaltung / Nachlasspflegschaft

Grundstücke & Wohnungen kaufen

Beim Grundstückskauf bzw. Wohnungskauf gilt es einiges zu beachten. Wir stellen Ihnen deshalb einen Kaufvertrag für bebaute Grundsücke sowie einen Kaufvertrag für Wohnungen als interaktives Muster kostenlos zum Download bereit.

FAQ | Häufige Fragen

Der Nachlasspfleger vertritt die noch unbekannten Erben im Rahmen des vom Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis. Es ist also darauf zu achten, ob nur die Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung zum Aufgabenkreis zählen oder auch die Ermittlung der Erben. Entsprechend vielgestaltig können die wahrzunehmenden Tätigkeiten ausfallen.

Der Nachlasspfleger entscheidet in Zweckmäßigkeitsfragen selbstständig.

Voraussetzung für die Einleitung einer sogenannten Sicherungspflegschaft ist, dass der

  • Erbe unbekannt ist; als unbekannt gilt der Erbe auch, wenn er zwar der Person bekannt ist, aber die Erbschaft noch nicht angenommen hat, oder ungewiss ist, ob er sie angenommen hat,
  • ein Bedürfnis der Fürsorge für den Nachlass besteht.

Bei Erben, die sich im Ausland aufhalten, für die eine sechsmonatige Ausschlagungsfrist gilt, kann die Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft die Einleitung einer Nachlasspflegschaft rechtfertigen, da häufig Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, die ein langes Zuwarten nicht angezeigt erscheinen lassen.

Die Erben werden grundsätzlich Inhaber aller vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers. Entscheidend ist nicht, ob die Erben die einzelnen Vermögensgegenstände kennen. Es bedarf insbesondere nicht einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft. Mehrere Erben organisiert das Gesetz als Erbengemeinschaft, an der jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil, seinem Erbteil, beteiligt ist.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Insolvenzverwalters geht die Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf den Insolvenzverwalter über.

Die Nachlassverwaltung hebt sich von der Nachlasspflegschaft dadurch ab, dass diese überwiegend zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger eingerichtet wird. Ihre Funktion ist die Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass.

Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind, die Erbenermittlung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird und der Nachlass der Sicherung und eines Verwalters bedarf.

Der Nachlasspfleger vertritt die noch unbekannten Erben im Rahmen des vom Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis.

Der Erbvertrag wird von zwei Elementen geprägt: Einerseits trifft der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, andererseits wird diese Verfügung im Einverständnis mit dem Vertragspartner getroffen. Bereits zu Lebzeiten des Erblassers tritt für ihn eine vertragliche Bindung ein. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei dem Testament um eine einseitige Willenserklärung.

Ja. Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Er soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.

Testamentsvollstreckung ist eine vom Erblasser bestimmte Verwaltung seines ganzen oder teilweisen Vermögens, um seine letztwilligen Anordnungen auszuführen, gegebenenfalls die Auseinandersetzung zu bewirken oder den Nachlass zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker leitet seine Legitimation unmittelbar vom Willen des Erblassers ab.

Kontakt

Beantworten Sie kurz folgende Fragen, damit wir Ihr Anliegen schnellstmöglich prüfen und Sie in Kürze kontaktieren können.

3 + 5 = ?