Kunstrecht

Wenn Sie sich rechtlich auf dem Kunstmarkt bewegen, sollten Sie anwaltlich beraten sein. Denn das Kunstrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet. Kunstrecht ist vielmehr eine wegen ihres künstlerischen Gegenstandes und der Vielfalt juristischer Fragestellungen besonders faszinierende Querschnittsmaterie. Die Spannweite der rechtlichen Herausforderungen reicht von Kunstfreiheit und Kunstförderung über das Kauf -, Auktions – und Haftungsrecht, das Urheberrecht, das Recht der Galerien und Museen, Kunstfälschung und Kunstdiebstahl bis zum internationalen Kulturgüterschutz und dem Steuerrecht.

Nur wer sich hier auskennt, kann seine Interessen vertreten.

Deshalb ist es für Sie wichtig, dass Sie von Beginn an kompetent anwaltlich beraten und vertreten werden. Das gilt nicht nur für Künstler, Sammler, Galerien, Auktionshäuser, sondern auch für Museen und Kunsthändler. Neben fachlicher Expertise ist jedoch auch ein weiterer Aspekt vonnöten: die Leidenschaft für die Kunst.

Aufgrund unserer langjähriger Erfahrung und unserer persönlichen Verbundenheit zur Kunst sind Sie bei uns optimal rechtlich vertreten.

Referenzmandant

Franz Jevic - Künstler

Partnerschaft mit der Kunstfinanzierung

kunstfinanzierung-Thomas-Gonzalez

Kunstrechtliche Beratung

Die Themen unserer anwaltlichen Beratung im Kunstrecht sind so vielfältig wie die Querschnittsmaterie an sich. Wir unterstützen Sie auch bei rechtlichen Fragen zu folgenden Themen:

  • Kunstvermarktung
  • Kauf,- Verkauf von Kunstwerken
  • Bestellung von Kunstwerken
  • Plagiat, Bearbeitung und freie Benutzung von Werken
  • Wahrnehmung von Nutzungsrechten
  • künstlerische Nachlässe
  • Kunsthandel
  • Kunsttransport
  • Leihverkehr
  • Galerieverträge
  • Kunstausstellungen
  • Versicherung von Kunst

Kunstwerke kaufen

Kunstwerke sind einzigartig und oft von beachtlichem Wert. Sie sollten beim Kauf eines Kunstwerkes deshalb immer auf einen rechtlich einwandfreien Kaufvertrag zurückgreifen. Wir stellen Ihnen deshalb einen Kaufvertrag für Kunstwerke aller Art als Muster kostenlos zum Download bereit.

Musterkaufvertrag für Kunstwerke

FAQ | Häufige Fragen

Das Kunstrecht ist eine faszinierende „Querschnittsmaterie“, und reicht von der Kunstfreiheit und Kunstförderung über das Kauf -, Auktions – und Haftungsrecht, das Urheberrecht, das Recht der Galerien und Museen, Kunstfälschung und Kunstdiebstahl bis zum internationalen Kulturgüterschutz und dem Steuerrecht.

Ein Kunstwerk zu verkaufen ist etwas Besonderes. Für den Künstler (d/m/w) gibt es einiges zu bedenken.

In Deutschland sind Kaufverträge über bewegliche Kunstgegenstände formlos wirksam. Aus diesem Grunde sind mündliche Kauverträge ebenso gültig und bindend wie schriftliche. Der Künstler (d/m/w) wird daher unabhängig vom Wert des Kunstgegenstandes vor einem übereilten Verkauf nicht geschützt. Aus Beweisgründen und zum Schutz vor übereilten Verkäufen ist daher ein schriftlicher Kaufvertrag zu raten.

Der Künstler (d/m/w) sollte bedenken, dass die Erwartungen des Käufers von dessen öffentlichen Äußerungen, des Kunsthändlers oder Versteigerers insbesondere bei Katalogen, mitbestimmt werden. Der Künstler (d/m/w) muss sich diese Äußerungen unter Umständen als Beschaffenheit des Kunstgegenstandes zurechnen lassen. Möchte der Verkäufer für diese öffentlichen Äußerungen nicht haften, muss er sich hiervon bei Abschluss des Vertrages distanzieren. Auch deshalb ist ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen.

Zunächst sollten Sie einen Blick für gute Qualität und einen kühlen Kopf am Auktionstag haben. Der Kaufpreis wird kalkuliert aus dem unabsehbaren Verlauf der Auktion, sowie das Aufgeld zuzüglich der Mehrwertsteuer, deren Höhe von dem Einlieferer abhängig ist.

Bei einem Original handelt es sich um das ursprüngliche Werk. Gemeint ist also das in seiner Existenz einmalig Geschaffene. Das bedeutet gleichwohl nicht, dass eine Kopie oder Vervielfältigung nicht möglich wäre. Gemeint ist lediglich, dass der Künstler allein in einem Schaffensvorgang das Werk hervorgebracht hat.

Eine Kopie hingegen ist die bloße Vervielfältigung. Gerade bei Grafiken wie Holz- oder Kupferstichen ist eine vielfältige Anzahl an Abzügen möglich. Dabei entstehen im Ergebnis – jedes für sich betrachtet – zahlreiche Originale, die der Künstler geschaffen hat.

Etwas Anderes ist es wiederum, wenn ein Original als echt bezeichnet wird. Die Zuschreibung der Echtheit ist eine Eigenschaft, die außerhalb des Kunstwerks liegt und ihm aufgrund des Wissens um seine Herkunft zugeschrieben wird. Als echt gilt deshalb ein Werk, dass bezogen auf das Material und die Herkunft sicher einem Künstler zugeschrieben werden kann. Im Unterschied dazu handelt es sich um ein „falsches“ Kunstwerk, wenn es unrichtigerweise einem bestimmten Künstler zugeordnet wurde, tatsächlich jedoch aus einer anderen Werkstatt stammt – nämlich aus der des Kunstfälschers.

Grundsätzlich nicht – hat man Fotos oder Manuskripte (z.B. als Verlag) erworben, behält der Urheber (in dem Fall der Fotograf) dennoch seine Rechte.

Man ist infolge des Erwerbs eines Werkes nicht berechtigt, das Werk ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers zu nutzen, um es zu verändern oder weiterzuverarbeiten.

Erlaubt ist jedoch eine „freie Benutzung“, d.h. es ist zulässig, fremde Werke als Inspiration zu nutzen, um eigene Werke zu schaffen, auch wenn dabei das Ursprungswerk noch in Grundzügen erkennbar ist. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Anteil an Eigenleistung überwiegt, wenn also neue, eigene kreative Leistungen erbracht wurden.

Wenn ein bestehendes Werk jedoch verfremdet und damit entstellt wird, greift das in unzulässiger Weise in die „geistige Schöpfung“ des Künstlers ein – da das Werk immer noch einem bestimmten Künstler zugeordnet werden kann, er es aber so wie es nach der Bearbeitung besteht, nie geschaffen hat.

Nein, solange keine Zustimmung erteilt wurde, ist man nicht allein deshalb berechtigt, das Werk zu verfremden oder zu bearbeiten, nur weil man Zugriff auf fremde Digitalfotos erlangt hat – zum Beispiel durch Veröffentlichung in sozialen Netzwerken. Der Fotograf bleibt der alleinige Inhaber der Rechte am Bild.

Durch einen Galerievertrag wird der Galerist hauptsächlich zur Ausstellung eines Kunstwerkes eines jungen Künstlers verpflichtet und zu diesem Zweck auch zur Vornahme von Werbung, um am Ende das Ziel des Verkaufs zu erreichen.

In dem Vertrag sollte die Höhe der Provision des Galeristen festgelegt werden, der in der Regel im eigenen Namen einen Vertrag mit dem Kunden schließt, jedoch für Rechnung des Künstlers.

Daher ist auch empfehlenswert, vorab genau die Mindesthöhe des Verkaufspreises zu regeln sowie die Übernahme der Kosten für Werbung, Ausstellung etc.

Ja, es kommt hierbei jedoch darauf an, wer zu welchem Zweck ein Kunstwerk transportiert. Wird ein Werk anlässlich einer Leihgabe beispielsweise transportiert, ist das Transportrisiko von einer Kunstversicherung gedeckt.

Eine Dauerleihgabe meint die längerfristige Überlassung eines Kunstwerkes. Das Eigentum des Leihgebers bleibt jedoch bestehen, sodass er in der Zukunft die Rückforderung des Werkes verlangen kann.

Das Gesetz unterscheidet die „Dauerleihgabe“ nicht von einer gewöhnlichen Leihe. Bei einer Leihe ist es immer üblich, entweder eine Zeit für die Überlassung konkret zu bestimmen oder die Rückgabe zu vereinbaren, sobald der Zweck der Leihe erreicht wurde; beispielsweise, wenn ein bestimmtes Kunstwerk eben nur für eine gewisse Ausstellungsdauer benötigt wird.

Eine Dauerleihgabe wird üblicherweise erst angenommen, wenn eine Leihgabe von mehreren Jahren vereinbart wird. Erforderlich ist jedenfalls eine „gewisse Beständigkeit“ der Leihe.

Der Leihgeber muss die Sache dem Entleiher zu dessen Verwendung überlassen, ohne hierfür eine Vergütung zu verlangen.

Er kann die entliehene Sache nur dann jederzeit zurückfordern, wenn der Vertrag keine Bestimmung zur Vertragslaufzeit oder zum Zweck des Vertrages enthält.

Ansonsten hat der Verleiher ein außerordentliches Kündigungsrecht und kann damit den Vertrag einseitig beenden: wenn der Entleiher stirbt; wenn der Entleiher die Sache vertragswidrig gebraucht (beispielsweise einem Dritten überlässt) oder wenn der Verleiher die Sache selbst benötigt, weil er sie z.B. wirtschaftlich verwerten möchte. Dieses außerordentliche Kündigungsrecht kann jedoch durch den Leihvertrag ausgeschlossen werden.

Ja, der Urheber eines Werkes (z.B. eines Fotos) hat Anspruch auf die Nennung seines Namens bei Veröffentlichung.

Nein, das Recht auf Namensnennung besteht generell, wenn ein fremdes Werk veröffentlicht wird

Das Ausstellungsrecht ist das einzige Recht, das der Erwerber eines Kunstwerkes erhält, allein dadurch, dass er neuer Eigentümer ist. Infolgedessen ist er nun berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen, dass heißt für ein Publikum zugänglich zu machen.

Kontakt

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