Nachlasspflegschaft
&
Nachlassverwaltung

Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind, die Erbenermittlung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird und der Nachlass der Sicherung und eines Verwalters bedarf.

Der Nachlasspfleger vertritt die noch unbekannten Erben im Rahmen des vom Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis. Es ist also darauf zu achten, ob nur die Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung zum Aufgabenkreis zählen oder auch die Ermittlung der Erben. Entsprechend vielgestaltig können die wahrzunehmenden Tätigkeiten ausfallen.

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Nachlasspflegschaften / Testamentsvollstreckungen betreut

Was unterscheidet die Nachlasspflegschaft von der Nachlassverwaltung?

Der Nachlasspfleger entscheidet in Zweckmäßigkeitsfragen selbstständig.

Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger. Denn auch die Schulden des Erblassers gehen auf die Erben über. Dieses Ergebnis kann für die Erben unerwünscht sein. Der Erbe kann das Ziel haben, die Haftung für Erblasserschulden auf den Nachlass zu beschränken. Hier bietet es sich an, die Nachlassverwaltung zu beantragen.

Die persönliche und fachliche Eignung des Nachlasspflegers und Nachlassverwalter spielt naturgemäß eine große Rolle.

Aufgrund der langjährigen Expertise von Frau Rechtsanwältin vom Berg als Nachlasspflegerin und Nachlassverwalterin in über 800 abgewickelten Nachlässen, verfügt sie über die persönliche und fachliche Eignung.

FAQ | Häufige Fragen

Der Nachlasspfleger vertritt die noch unbekannten Erben im Rahmen des vom Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis. Es ist also darauf zu achten, ob nur die Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung zum Aufgabenkreis zählen oder auch die Ermittlung der Erben. Entsprechend vielgestaltig können die wahrzunehmenden Tätigkeiten ausfallen.

Der Nachlasspfleger entscheidet in Zweckmäßigkeitsfragen selbstständig.

Voraussetzung für die Einleitung einer sogenannten Sicherungspflegschaft ist, dass der

  • Erbe unbekannt ist; als unbekannt gilt der Erbe auch, wenn er zwar der Person bekannt ist, aber die Erbschaft noch nicht angenommen hat, oder ungewiss ist, ob er sie angenommen hat,
  • ein Bedürfnis der Fürsorge für den Nachlass besteht.

Bei Erben, die sich im Ausland aufhalten, für die eine sechsmonatige Ausschlagungsfrist gilt, kann die Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft die Einleitung einer Nachlasspflegschaft rechtfertigen, da häufig Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, die ein langes Zuwarten nicht angezeigt erscheinen lassen.

Die Erben werden grundsätzlich Inhaber aller vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers. Entscheidend ist nicht, ob die Erben die einzelnen Vermögensgegenstände kennen. Es bedarf insbesondere nicht einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft. Mehrere Erben organisiert das Gesetz als Erbengemeinschaft, an der jeder Miterbe mit einem bestimmten Anteil, seinem Erbteil, beteiligt ist.

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung des Insolvenzverwalters geht die Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf den Insolvenzverwalter über.

Die Nachlassverwaltung hebt sich von der Nachlasspflegschaft dadurch ab, dass diese überwiegend zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger eingerichtet wird. Ihre Funktion ist die Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass.

Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind, die Erbenermittlung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird und der Nachlass der Sicherung und eines Verwalters bedarf.

Der Nachlasspfleger vertritt die noch unbekannten Erben im Rahmen des vom Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis.

Die Aufgabe des Nachlasspflegers besteht darin zu ermitteln, ob der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, soweit dies nicht bereits durch das Nachlassgericht geschehen ist. Ist eine Verfügung von Todes wegen des Erblassers bekannt, kann die Erbenermittlungstätigkeit weiter darin bestehen, den vom Erblasser eingesetzten Erben zu suchen. Ist der Erblasser in Deutschland verstorben, ist das Auffinden von notariellen Urkunden, dadurch gesichert, dass der Notar dem bei der Bundesnotarkammer geführten zentralen Testamentsregister die Errichtung solche Urkunden anzeigt. Sollte keine Verfügung von Todes wegen (§ 1937 BGB, § 1941 BBB) vorliegen kommt die gesetzliche Erbfolge in Betracht.

Gemäß §§ 1962, 1915 Abs. 1 S. 1, 1810 ff. BGB bedarf der Nachlasspfleger für Verfügungen über den von ihm verwalteten Nachlass nachlassgerichtliche Genehmigungen in den Fällen, in denen sonst ein Vormund der familiengerichtlichen Genehmigung bedarf. Gemäß § 1812 BGB bedarf der Pfleger zur Verfügung über ein Wertpapier, eine Forderung oder ein anderes Recht, kraft dessen der Nachlass eine Leistung verlangen kann, der Genehmigung des Nachlassgerichtes.

Es sind im Wesentlichen drei Bereiche zu unterscheiden, in denen nachlassgerichtliche Genehmigungen erforderlich werden können:

  • Geldanlagen, §§ 1806 ff. BGB
  • Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere, §§ 1812 ff. BGB
  • Geschäfte, deren Genehmigungsbedürftigkeit explizit in einzelnen Normen geregelt ist

Die einzelnen Ordnungen einer gesetzlichen Erbfolge sind nacheinander berufen. Zunächst berufen ist die vom Erblasser ausgehende erste Ordnung dann folgen nach oben aufsteigend die weiteren Ordnungen.

Jede früher berufene Ordnung schließt die spätere aus. Ab der vierten Ordnung gilt das Gradualsystem anstatt der Erbfolge nach Linien und Stämmen, §§ 1928 Abs. 3, 1929 BGB. Das bedeutet, der gradmäßig nähere Verwandte schließt die entfernteren Verwandten von der Erbfolge aus.

  • erster Ordnung: Die Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 Abs. 1 BGB
  • zweiter Ordnung: Die Eltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge, § 1925 Abs. 1 BGB.
  • dritter Ordnung: Die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge § 1926 Abs. 1 BGB
  • vierter Ordnung: Die Urgroßeltern des Erblassers und dessen Abkömmlinge, § 1928 BGB.

Ist der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, und hat das Insolvenzgericht das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, stellt dies keinen Grund für die Aufhebung der Nachlasspflegschaft dar. Der Nachlasspfleger hat im Nachlassinsolvenzverfahren die Rechte der unbekannten Erben wahrzunehmen.

Die vom Gesetz geforderte eidesstattliche Versicherung kann der Erbe bei einem Notar oder auch beim Nachlassgericht selber abgeben. Das Nachlassgericht kann die eidesstattliche Versicherung erlassen.

In Anbetracht der Kosten wird für den Erben eine Vorschrift interessant, wonach das Nachlassgericht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller erlassen kann, wenn es sie nicht für erforderlich hält.

Die Kosten einer würdigen, der Lebensstellung des Erblassers angemessenen Bestattung umfassen die Aufwendungen für den Sarg bzw. der Urne einschließlich deren Einäscherung, die Aufwendungen für das Grab, für die Trauerfeier mit Leichenmahl, Todesanzeigen, Danksagungen und können sich auf ca. 3000 € belaufen (OLG Zweibrücken, FamRZ 2006,65).

Nicht zu den Kosten der Grabstätte gehören die Kosten für die Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. Sollte also der Erblasser nicht selbst im Wege der Vorsorge einer solche Grabpflege bestimmt haben, wird diesbezüglich nichts durch den Nachlasspfleger zu veranlassen sein.

Bei der gesetzlichen Erbfolge ist zu unterscheiden zwischen dem Ehegattenerbrecht und dem Verwandtenerbrecht. War der Erblasser bei seinem Tod verheiratet, ist auch der Ehegatte Erbe, § 1931 BGB. Dabei ist zuerst die Quote des Ehegatten zu ermitteln. Die verbleibende Quote geht dann an die verwandten Erben.

Es werden grundsätzlich drei Fälle der Nachlasspflegschaft unterschieden:

  • die sogenannte Sicherung Pflegschaft, § 1960 BGB
  • die sogenannte Klage oder Prozess Pflegschaft, § 1961 BGB
  • die Nachlassverwaltung, §§ 1975 ff. BGB

Voraussetzung für die Einleitung einer sogenannten Sicherungspflegschaft, als Unterfall der Nachlasspflegschaft, ist das

  • der Erbe unbekannt ist als unbekannt gilt der Erbe auch, wenn er zwei der Persona bekannt ist, aber die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder ungewiss ist ob er sie angenommen hat,
  • ein Bedürfnis der Sorge für den Nachlass besteht.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.