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Erbrecht

Nachlasspflegschaft & Nachlassverwaltung

Eine Nachlasspflegschaft wird vom Nachlassgericht angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind, die Erbenermittlung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird und der Nachlass der Sicherung und eines Verwalters bedarf.

 

Der Nachlasspfleger vertritt die noch unbekannten Erben im Rahmen des vom Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreis. Es ist also darauf zu achten, ob nur die Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung zum Aufgabenkreis zählen oder auch die Ermittlung der Erben. Entsprechend vielgestaltig können die wahrzunehmenden Tätigkeiten ausfallen.

Was unterscheidet die Nachlasspflegschaft von der Nachlassverwaltung?

Der Nachlasspfleger entscheidet in Zweckmäßigkeitsfragen selbstständig. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger. Denn auch die Schulden des Erblassers gehen auf die Erben über. Dieses Ergebnis kann für die Erben unerwünscht sein. Der Erbe kann das Ziel haben, die Haftung für Erblasserschulden auf den Nachlass zu beschränken. Hier bietet es sich an, die Nachlassverwaltung zu beantragen.

Die persönliche und fachliche Eignung des Nachlasspflegers und Nachlassverwalter spielt naturgemäß eine große Rolle.
Aufgrund der langjährigen Expertise von Frau Rechtsanwältin vom Berg als Nachlasspflegerin und Nachlassverwalterin in über 800 abgewickelten Nachlässen, verfügt sie über die persönliche und fachliche Eignung.