Testamentsvollstreckung

Der Erblasser hält mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers auch nach seinem Tod die Möglichkeit auf die Verwaltung des Nachlasses Einfluss zu nehmen. Die freie Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben gibt dem Erblasser die Möglichkeit, seine eigenen Vorstellungen von der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses auch gegen den Willen der Erben zu steuern.

mehr als 800

Nachlasspflegschaften / Testamentsvollstreckungen betreut

Warum eine anwaltliche Testamentsvollstreckung Sinn ergibt…

Die Testamentsvollstreckung bietet vielfältige Möglichkeiten und Gestaltungsformen, um dem Wunsch des Erblassers Rechnung zu tragen.

Komplexe Nachlässe, keine oder nicht geeignete Nachfolger oder unübersichtliche Familienverhältnisse gefährden die Ziele des Erblassers.

Wir beraten Sie, wie Sie eine funktionierende Erbregelung erlassen, die einerseits die Familie versorgt, andererseits das erarbeitete Vermögen erhält.

Die persönliche und fachliche Eignung des Testamentsvollstreckers spielt naturgemäß eine große Rolle.

Aufgrund der langjährigen Expertise von Frau Rechtsanwältin vom Berg als Nachlasspflegerin und Testamentsvollstreckerin in über 800 abgewickelten Nachlässen, verfügt sie über die persönliche und fachliche Eignung.

FAQ | Häufige Fragen

Der Erbvertrag wird von zwei Elementen geprägt: Einerseits trifft der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen, andererseits wird diese Verfügung im Einverständnis mit dem Vertragspartner getroffen. Bereits zu Lebzeiten des Erblassers tritt für ihn eine vertragliche Bindung ein. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei dem Testament um eine einseitige Willenserklärung.

Ja. Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Er soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten.

Testamentsvollstreckung ist eine vom Erblasser bestimmte Verwaltung seines ganzen oder teilweisen Vermögens, um seine letztwilligen Anordnungen auszuführen, gegebenenfalls die Auseinandersetzung zu bewirken oder den Nachlass zu verwalten. Der Testamentsvollstrecker leitet seine Legitimation unmittelbar vom Willen des Erblassers ab.